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Unterzeichnung einer Verständigungsvereinbarung zur Besteuerung von Grenzpendlern
Nach mehreren Treffen unterzeichneten die Finanzminister Luc Frieden und Wolfgang Schäuble am 26. Mai 2011 eine Verständigungsvereinbarung zum Abkommen vom 23. August 1958 in der Fassung des Ergänzungsprotokolls vom 15. Juni 1973 zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern.
Durch die Präzisierung der Besteuerung des Arbeitslohns von Grenzpendlern, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben und einer Arbeitnehmertätigkeit in Luxemburg nachgehen, beendet diese Übereinkunft jegliche juristische Ungewissheit bezüglich der Auslegung des Artikels 10, Absatz 1 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Luxemburg und Deutschland.
Die Vereinbarung führt eine Toleranzschwelle von 20 Arbeitstagen pro Jahr ein, die außerhalb von Luxemburg geleistet werden können, ohne jedoch das alleinige Recht Luxemburgs auf Besteuerung des diesbezüglichen Arbeitslohns in Frage zu stellen. Sowohl gewöhnliche Arbeitstage als auch sogenannte unproduktive Arbeitstage (Seminare, Konferenzen, Weiterbildung…) können bei der Berechnung der Toleranzschwelle berücksichtigt werden. Lohn- und Gehaltsfortzahlungen im Krankheitsfall, Krankengeld als auch Mutterschaftsgeld werden weiterhin im Tätigkeitsstaat besteuert.
Die Vereinbarung tritt am 27. Mai 2011 in Kraft. Sie ist anzuwenden auf noch nicht endgültig erfolgte Besteuerungen als auch auf Fälle, die Gegenstand eines Verständigungsverfahrens sind.
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